Formulare Aufzugsprüfung

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Kein Zugang zum Aufzug – Was nun?

1. Dez 2022

Stellen Sie sich vor, durch einen Stromausfall bleibt der Lift stecken.

Personen sind in der Kabine eingeschlossen, betätigen den Notruf und wollen befreit werden. Die Notrufzentrale veranlasst die ….

…. Notbefreiung. Ein Monteur wird zur Anlage gesandt, öffnet den Schlüsseltresor und dieser ist leer. Auch die Gegensprechanlage, der Postschlüssel oder die BehGeh-Card funktionieren, wegen des Stromausfalls nicht. Der Monteur kommt nicht ins Haus. Wegen der nicht funktionierenden Sprechanlage kann er auch nicht bei Bewohnern anläuten, um Einlass zu erhalten. Was soll er tun? Die Zeit für die Eingesperrten in der Kabine dauert immer länger. Die Sekunden und Minuten vergehen nur sehr langsam. Wer selbst schon einmal in dieser Situation war, kann das sehr gut nachvollziehen. Die einzige Möglichkeit, die dem Monteur bleibt, ist die Feuerwehr zu verständigen, welche sich dann gewaltsam Zugang ins Haus verschaffen wird.

In letzter Zeit sind Stromausfälle immer häufiger geworden und dies auch gleich flächendeckend, weil z. B. ein Trafo ausgefallen ist. Dann hat auch die Feuerwehr viel zu tun. Die Zeit für die Eingeschlossenen verrinnt weiter. Die gesetzlich vorgegebene Frist für eine Notbefreiung von möglichst 30 Minuten (laut Wiener Aufzugsgesetz WAZG 2006 LGBl. 68/2006) ist längst vorbei. Für die Einhaltung dieser Frist hat der Betreiber zu sorgen und nicht das Betreuungsunternehmen, welches Sie mit der Notbefreiung beauftragt haben. Vielleicht haben Sie Glück und zwischenzeitlich ist der Stromausfall wieder behoben, der Lift fährt wieder und die Eingesperrten machen ihren Unmut Luft. Wahrscheinlich gleich beim Aufzugsmonteur, der sich als erster den Fragen nach den Gründen für die lange Dauer stellen muss. Haben Sie jedoch kein Glück und der Stromausfall hält an, muss die Feuerwehr die Tür wegen „Gefahr in Verzug“ gewaltsam öffnen. Der Schaden an der Haustüre, sowie eventuelle Schäden an der Triebwerksraumtür, da auch dieser Schlüssel im Tresor fehlte müssen bezahlt werden…..

Leider ist die Geschichte eine wahre Geschichte. Auch wir müssen immer wieder im Zuge der regel­mäßigen Aufzugsprüfung feststellen, dass die Schlüssel fehlen oder der Tresor aufgebrochen wurde. In diesem Zusammenhang möchte ich einen Auszug aus dem obig angeführten WAZG 2006 zitieren: §15 Betreuungsunternehmen Abs. 5 Punkt 3) Die Betreuungspersonen müssen Zutritt zum Gebäude und zum Aufzug, insbesondere zu den Notbefreiungseinrichtungen des Aufzuges haben.

Aus Sicht des Sachverständigen ist der fehlende Schlüssel ein wesentlicher Sicherheitsmangel, da keine Personenbefreiung durchgeführt werden kann. Stellt unser Aufzugsprüfer fest, dass wir keinen Zugang zur Anlage haben, erhalten Sie als verantwortlicher Betreiber von uns umgehend eine schriftliche Information, um rasch reagieren zu können.

Gerne können Sie uns dann die fehlenden Schlüssel zukommen lassen, damit wir sie verlässlich im Tresor hinterlegen können.